Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL III

Gutachten; Empfehlungen

Gutachten

§ 8. (1) Der Vorsitzende hat unter Zusammenfassung der Gutachten der Mitglieder eine gutächtliche Stellungnahme des Fachbeirates auszuarbeiten.

(2) Werden in den Fachgutachten der Mitglieder des Fachbeirates Bedenken aufgezeigt oder Einwände erhoben, sind diese zu begründen.