Verhinderung von Mitgliedern des Fachbeirates für Stadtplanung
§ 11. (1) Bei vorübergehender oder dauernder Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates ist vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertretern dem Magistrat zu berichten, aus welchen Fachrichtungen keine Gutachten erstellt werden können.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates entscheidet der Magistrat, ob eine Neubestellung dieser Mitglieder eingeleitet werden soll. Vor dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des Fachbeirates beziehungsweise des Vorsitzenden einzuholen. Besteht der Fachbeirat beziehungsweise der Vorsitzende des Fachbeirates auf die Neubestellung eines oder mehrerer Mitglieder, ist die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen.
