Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit

§ 10. Die Mitglieder des Fachbeirates haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe im Sinne des vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied befangen, so ist darüber ohne Begründung zu berichten.