Befangenheit
§ 10. Die Mitglieder des Fachbeirates haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied befangen, so ist darüber ohne Begründung zu berichten.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Befangenheit
§ 10. Die Mitglieder des Fachbeirates haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied befangen, so ist darüber ohne Begründung zu berichten.