Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurücklegung des Vorsitzes beziehungsweise der Stellvertretung

§ 6. Legt der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender seine Funktion zurück, hat der im Fachbeirat Vorsitz Führende unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.