Zurücklegung des Vorsitzes beziehungsweise der Stellvertretung
§ 6. Legt der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender seine Funktion zurück, hat der im Fachbeirat Vorsitz Führende unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Zurücklegung des Vorsitzes beziehungsweise der Stellvertretung
§ 6. Legt der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender seine Funktion zurück, hat der im Fachbeirat Vorsitz Führende unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.