Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL II

Konstituierung und Einberufung der Sitzungen

Konstituierung und Angelobung

§ 3. (1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Fachbeirates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Fachbeira­tes in die Hand des Bürgermeisters die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegen­heit zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die angelobten Mitglieder des Fachbeirates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zwei­ten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.