ARTIKEL II
Konstituierung und Einberufung der Sitzungen
Konstituierung und Angelobung
§ 3. (1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Fachbeirates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Fachbeirates in die Hand des Bürgermeisters die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.
(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die angelobten Mitglieder des Fachbeirates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
