Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL I

Wirkungsbereich und Organe des Fachbeirates für Stadtplanung

Aufgabenbereich

§ 1. In den Aufgabenbereich des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung – im Folgenden als Fachbeirat bezeichnet – fallen:

1. die Begutachtung der vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen gemäß § 2 Abs. 4 der Bauordnung für Wien;

2. die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen der Behörde, wenn sie von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild sind, gemäß § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Wien.