Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

XIII. Wiederaufnahme.

. (1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.