Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Urlaube.

. Gemäß des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.