Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anbringen an den Tierschutzrat

. (1) Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.

(2) Der Inhalt dieser Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigungen sind den Mitwirkenden des Rates bei jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).

(3) Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zu richten.