. Die Haftung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jegliche Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Haftung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jegliche Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.