. Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Über das Prüfungsergebnis und das Prüfverfahren ist grundsätzlich gegenüber unbeteiligten Stillschweigen zu bewahren. Die zuständigen Behörden können sich auf Ausnahmen verständigen.