XI. Schlussbestimmungen
Änderung der Geschäftsordnung
Dieses Gesetz kann nur auf Grund von selbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.
