Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung des Stimmrechtes

(1) Alle Landtagsabgeordneten haben ihr Stimmrecht auf dem ihnen zugewiesenen Sitzplatz persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Anträge ohne Begründung stattfinden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Landtagsabgeordneten ist es gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

(4) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.