Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Selbständige Anträge von Ausschüssen

(1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. ist anzuwenden.

(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.