. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorgelegten Akten verbleiben bei der Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß der Verteilung.