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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 32/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird kundgemacht:

Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:

1. Flughafen Graz,

2. Flughafen Salzburg,

3. Flughafen Wien-Schwechat.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.

Anlage A

Offene Transiträume Flughafen Graz

Fluggastgebäude – Transitbereich, Kellergeschoss

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

Offene Transiträume Flughafen Graz

Fluggastgebäude – Transitbereich, Erdgeschoss

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anlage C

Offener Transitraum Flughafen Salzburg

Transitraum Terminal 1, Erdgeschoss

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Anlage D

Offener Transitraum Flughafen Salzburg

Transitraum – VIP Terminal 1, Erdgeschoss

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Anlage E

Offener Transitraum Flughafen Salzburg

Transitraum Terminal 2, Erdgeschoss

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.)

Anlage F

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Halle Süd, Internationale Ankunft, Objekt 102, Ebene 0

(Anm.: Anlage F ist als PDF dokumentiert.)

Anlage G

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Pier Ost, Objekt 108, Ebene 0

(Anm.: Anlage G ist als PDF dokumentiert.)

Anlage H

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Pier Ost, Objekt 108, Ebene 1

(Anm.: Anlage H ist als PDF dokumentiert.)

Anlage I

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

NH Vienna Airport Hotel, 1., 2. und 3. Obergeschoss

(Anm.: Anlage I ist als PDF dokumentiert.)

Anlage J

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Pier Nord, Objekt 118, Ebene 0

(Anm.: Anlage J ist als PDF dokumentiert.)

Anlage K

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Pier Nord, Objekte 115 und 118, Ebene 2

(Anm.: Anlage K ist als PDF dokumentiert.)

Anlage L

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Pier Nord, Objekte 115 und 118, Ebene 3

(Anm.: Anlage L ist als PDF dokumentiert.)

Anlage M

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

VIP and Business Center, Objekt 140, Erdgeschoss

(Anm.: Anlage M ist als PDF dokumentiert.)

Anlage N

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Sondertransit Polizei, Objekt 800, Ebene 1

(Anm.: Anlage N ist als PDF dokumentiert.)

Anlage O

Offene Transiträume Flughafen Wien-Schwechat

Sondertransit Polizei, Objekt 800, Ebene 2

(Anm.: Anlage O ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 32/2014 · Stammfassungkundgemacht am 24.02.2014

Fassungen ab: 25.02.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9, Anl. 10, Anl. 11, Anl. 12, Anl. 13, Anl. 14, Anl. 15

Gesamtheit der offenen Transiträume

BGBl. II Nr. 32/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.