. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:
1. im Kalenderjahr 2006 145 000 Euro;
2. im Kalenderjahr 2007 und in den Folgejahren 290 000 Euro jährlich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 236/2006
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9, wird verordnet:
. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:
1. im Kalenderjahr 2006 145 000 Euro;
2. im Kalenderjahr 2007 und in den Folgejahren 290 000 Euro jährlich.
. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.07.2006
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
BGBl. II Nr. 236/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.