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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 236/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9, wird verordnet:

. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:

1. im Kalenderjahr 2006 145 000 Euro;

2. im Kalenderjahr 2007 und in den Folgejahren 290 000 Euro jährlich.

. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 236/2006 · Stammfassungkundgemacht am 22.06.2006

Fassungen ab: 01.07.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

BGBl. II Nr. 236/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.