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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 113/2005

(1) Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 113/2005 · Stammfassungkundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Gewährung einer Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005

BGBl. I Nr. 113/2005