Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem im vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß gestellt wird.