Die Vorschrift des Hofdecretes vom 17. November 1826, Nr. 2231 der J. G. S., über die Feyerlichkeit bey Ablegung des Eides findet, in so fern sie die Aufstellung eines Crucifixes und zwey brennender Wachskerzen betrifft, auf Eide, welche von Helvetischen Confessions-Verwandten abgelegt werden, keine Anwendung.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: JGS Nr. 2582/1832
Änderung
dRGBl. I S 984/1940
StGBl. Nr. 47/1945
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
StGBl. Nr. 47/1945
Fassungen ab: 10.07.1945
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 47/1945
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