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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: JGS Nr. 2582/1832

Änderung

dRGBl. I S 984/1940

StGBl. Nr. 47/1945

Die Vorschrift des Hofdecretes vom 17. November 1826, Nr. 2231 der J. G. S., über die Feyerlichkeit bey Ablegung des Eides findet, in so fern sie die Aufstellung eines Crucifixes und zwey brennender Wachskerzen betrifft, auf Eide, welche von Helvetischen Confessions-Verwandten abgelegt werden, keine Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

StGBl. Nr. 47/1945

Fassungen ab: 10.07.1945

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 47/1945

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