Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem Austausch des Materials gemäß dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der das betreffende Material anfordert.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
