Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer nutzbarer Lagerstätten führen, werden die beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff den Austausch von Informationen und die Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder im Einklang mit den Bestimmungen des heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten durchführen oder ein besonderes Abkommen abschließen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.