Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.