Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft ( und ). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen.