Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Postsendungen an Gerichte.

1. Freimachungspflicht des Absenders

. (1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)