Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.