III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.