. Das öffentlich zugängliche Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in vier Teilen geführt:
1. Teil 1 enthält Daten über Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und die gemäß § 54 Abs. 1 GTG oder auf Grund einer gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß den Richtlinien 90/220/EWG oder 2001/18/EG zum Inverkehrbringen zugelassen sind. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben über das Datum der Genehmigung, den Genehmigungsinhaber, den Umfang und die Bedingungen des Inverkehrbringens sowie die Kennzeichnung.
2. Teil 2 enthält analoge Daten über Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zum Inverkehrbringen zugelassen sind.
3. Teil 3 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) von gemäß § 40 GTG genehmigten Freisetzungen samt genauer Bezeichnung des (der) GVO und den für die Freisetzung vorgeschriebenen wesentlichen Bedingungen und Auflagen.
4. Teil 4 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) des Anbaus von zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen sowie den Hinweis auf die zuständige Einrichtung des Landes, bei der weitere Informationen zugänglich sind.
