Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.