← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2005.

Heutige Fassung öffnen

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 18 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.