Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.