Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.