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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 127/1997

Änderung

BGBl. I Nr. 136/2000 (NR: GP XXI IA 312/A AB 371 S. 44. BR: AB 6276 S. 670.)

BGBl. I Nr. 108/2002 (NR: GP XXI AB 1150 S. 107. BR: AB 6682 S. 689.)

BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

BGBl. I Nr. 71/2009 (NR: GP XXIV RV 208 AB 277 S. 29. BR: AB 8148 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32007L0036]

BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

BGBl. I Nr. 80/2017 (NR: GP XXV AB 1757 S. 190. BR: AB 9871 S. 870.)

BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

BGBl. I Nr. 26/2021 (NR: GP XXVII IA 966/A AB 422 S. 64. BR: AB 10448 S. 915.)

BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)

[CELEX-Nr.: 32022L2464]

Anmerkung

Artikel 2 bis 4 des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

Erster Abschnitt

Revision

Pflicht zur Revision

§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Bestellung und Enthebung des Revisors

§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.

(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen.

(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Auswahl des Revisors

§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Durchführung der Revision

§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs () feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote () und die fiktive Schuldentilgungsdauer () anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung oder wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

Revisionsbericht

§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.

(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.

(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.

(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Behandlung des Revisionsberichts

§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

Mängelbehebung

§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Revisionskosten

§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften () richtet sich nach , bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach .

(3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung () und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser Ersatzansprüche.

(4) Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor (Abs. 3) nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, gilt für den Revisor § 88 Abs. 1 zweiter Satz WTBG sinngemäß.

(5) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Beachte: Abs. 1 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 32 Abs. 3).

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.

Zwangsstrafen

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.

(3) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 32 Abs. 3.

Zulassung zur Fachprüfung

§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

Prüfungsausschüsse

§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.

(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:

1. wirtschaftliches Prüfungswesen,

Analyse des Jahresabschlusses,

allgemeines Rechnungswesen,

konsolidierter Abschluß,

betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

interne Kontrollsysteme,

Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:

Gesellschaftsrecht,

Insolvenzrecht,

Steuerrecht,

Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

Informationssysteme und Informatik,

Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

Mathematik und Statistik,

wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungsgebühren zu enthalten.

Widerruf der Zulassung

§ 18. (1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

1. mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;

2. grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;

3. der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;

4. die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Entzug der Anerkennung

§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;

2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Zuständige Behörden

§ 23. (1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. § 32 Abs. 3.

Vierter Abschnitt

Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.

(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Befreiung von der Verbandspflicht

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn

1. a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht und

2. nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften

§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Verweisungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.

(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

(4) Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände

§ 2. (1) Die Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.

(2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.

(3) Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Verbandsstatut nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch die Behörde die Anerkennung zu entziehen.

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

§ 3. Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195 idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

§ 4. (1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.

(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.

(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.

Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften

§ 5. Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26 Abs. 3 anzuwenden.

Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen

§ 6. (1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungserklärung des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.

(2) Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche Revisionen einschließlich der Verfahren nach §§ 9, 10 Abs. 2, § 11 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach §§ 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903. Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

§ 7. § 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB

§ 8. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

Umstellung auf jährliche Revision

§ 9. Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.

Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes

§ 10. ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Andere Rechtsvorschriften

§ 11. (1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 2 Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997)

Aufgehobene Vorschriften

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1. das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;

2. die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;

3. das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195;

4. das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels I §§ 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel IV sowie V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 6/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 01.04.2026, 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 3, Art. 1 § 10, Art. 1 § 12, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17d, Art. 1 § 18a, Art. 1 § 19, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)

Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

BGBl. I Nr. 6/2026 ↗
BGBl. I Nr. 133/2024kundgemacht am 22.07.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 23.07.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 5, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 133/2024 ↗
BGBl. I Nr. 26/2021kundgemacht am 28.01.2021

Fassungen ab: 29.01.2021, 01.01.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 3, Art. 1 § 10, Art. 1 § 13, Art. 1 § 14, Art. 1 § 14a, Art. 1 § 16, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 26/2021 (NR: GP XXVII IA 966/A AB 422 S. 64. BR: AB 10448 S. 915.)

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

BGBl. I Nr. 26/2021 ↗
BGBl. I Nr. 69/2018kundgemacht am 25.10.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 26.10.2018

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 19a, Art. 1 § 26, Art. 1 § 32, Art. 5 § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 69/2018 ↗
BGBl. I Nr. 80/2017kundgemacht am 14.07.2017

Fassungen ab: 15.07.2017

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 17c

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2017 (NR: GP XXV AB 1757 S. 190. BR: AB 9871 S. 870.)

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2017 ↗
BGBl. I Nr. 43/2016kundgemacht am 13.06.2016

Fassungen ab: 17.06.2016, 14.06.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 9, Art. 1 § 32, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016

BGBl. I Nr. 43/2016 ↗
BGBl. I Nr. 22/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 23, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014

BGBl. I Nr. 22/2015 ↗
BGBl. I Nr. 71/2009kundgemacht am 31.07.2009

Fassungen ab: 01.08.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 4, Art. 1 § 7, Art. 1 § 9, Art. 1 § 32, Art. 11 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2009 (NR: GP XXIV RV 208 AB 277 S. 29. BR: AB 8148 S. 774.)

Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009

BGBl. I Nr. 71/2009 ↗
BGBl. I Nr. 70/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 01.06.2008, 08.05.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 3, Art. 1 § 13, Art. 1 § 13a, Art. 1 § 13b, Art. 1 § 14, Art. 1 § 15, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 17a, Art. 1 § 17b, Art. 1 § 18, Art. 1 § 18a, Art. 1 § 19, Art. 1 § 23, Art. 1 § 32, Art. 11 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008

BGBl. I Nr. 70/2008 ↗
BGBl. I Nr. 120/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 5, Art. 1 § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

Handelsrechts-Änderungsgesetz – HaRÄG

BGBl. I Nr. 120/2005 ↗
BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 10, Art. 1 § 13, Art. 1 § 17, Art. 1 § 18, Art. 1 § 23, Art. 1 § 32, Art. 5 § 1, Art. 5 § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005 ↗
BGBl. I Nr. 67/2004kundgemacht am 24.06.2004

Fassungen ab: 25.06.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004

BGBl. I Nr. 67/2004 ↗
BGBl. I Nr. 108/2002

Fassungen ab: 17.07.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 10, Art. 1 § 19, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 108/2002 (NR: GP XXI AB 1150 S. 107. BR: AB 6682 S. 689.)

BGBl. I Nr. 108/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 136/2000

Fassungen ab: 01.01.2002, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 10, Art. 1 § 12, Art. 1 § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2000 (NR: GP XXI IA 312/A AB 371 S. 44. BR: AB 6276 S. 670.)

BGBl. I Nr. 136/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 127/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 10, Art. 1 § 11, Art. 1 § 12, Art. 1 § 13, Art. 1 § 14, Art. 1 § 15, Art. 1 § 16, Art. 1 § 17, Art. 1 § 18, Art. 1 § 19, Art. 1 § 20, Art. 1 § 21, Art. 1 § 22, Art. 1 § 23, Art. 1 § 24, Art. 1 § 25, Art. 1 § 26, Art. 1 § 27, Art. 1 § 28, Art. 1 § 29, Art. 1 § 30, Art. 1 § 31, Art. 5 § 1, Art. 5 § 2, Art. 5 § 3, Art. 5 § 4, Art. 5 § 5, Art. 5 § 6, Art. 5 § 7, Art. 5 § 8, Art. 5 § 9, Art. 5 § 10, Art. 5 § 11, Art. 5 § 12, Art. 5 § 13

BGBl. I Nr. 127/1997 ↗

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