V. Hauptstück.
Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§. 90.
Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
V. Hauptstück.
Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§. 90.
Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.