Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Hauptstück.

Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften

§. 90.

Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.