Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 82.

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.