§. 82.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 82.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.