Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Genossenschaft.
§. 36.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3. durch Eröffnung des Concurses.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
