Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3. durch Eröffnung des Concurses.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)