Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 3.

(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:

1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;

2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);

3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.

(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.