. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach enthalten.
Beachte: Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
