Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach enthalten.

Beachte: Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.