Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Zwangs- und Ordnungsstrafen

. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des und 2, des , des , des , des und des durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen () Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen () Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.

(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.