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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 17.04.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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IV. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

Zwangs- und Ordnungsstrafen

. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des und 2, des , des , des , des und des durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.

(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.