§. 19.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 19.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.