Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ablauf von drei Monaten nach der Kundmachung in Wirksamkeit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ablauf von drei Monaten nach der Kundmachung in Wirksamkeit.