Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V.

Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen.