Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 7.

Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.