§ 7.
Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 7.
Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.