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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zur Wirksamkeit siehe , BGBl. Nr. 520/1981.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 299/1979

1. Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik festgestellt, daß die im § 36 Abs. 2 des Mietengesetzes genannten Voraussetzungen bei folgenden Gemeinden zutreffen:

Land Kärnten: Klagenfurt;

Land Niederösterreich: Neunkirchen, St. Pölten, Stockerau;

Land Oberösterreich: Linz;

Land Salzburg: Salzburg;

Land Steiermark: Graz, Leoben, Mürzzuschlag;

Land Tirol: Innsbruck;

Land Wien: Wien.

2. Diese Kundmachung tritt mit Wirksamkeit vom 1. August 1979 an die Stelle der Kundmachung vom 18. Jänner 1979, BGBl. Nr. 32.

Beachte: Zur Wirksamkeit siehe , BGBl. Nr. 520/1981.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 131/1981

Fassungen ab: 01.01.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 131/1981

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