Dienstzweige
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 17/1981
LGBl.Nr. 21/1991
LGBl.Nr. 28/1996
LGBl.Nr. 40/2009
Auf Grund des § 5 und des § 121 in Verbindung mit § 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet:
Dienstzweige
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
*) Schulbildung und Verwendungszeit
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten
a) die Erlangung einer Lehrbefähigung für Instrumental- und Gesangspädagogik an Musikschulen oder der Abschluss eines Bachelorstudiums Instrumental(Gesangs)pädagogik;
b) der Abschluss eines künstlerischen Diplomstudiums oder eines anderen musikpädagogischen Studiums (z.B. Lehramtsstudium Musikerziehung) mit einer anschließenden siebenjährigen pädagogischen Berufserfahrung mit einer mindestens halben Lehrverpflichtung an einer Musikschule und einer positiven Beurteilung durch den Schulerhalter und den Pädagogischen Fachbeirat. Mehrere Lehrverpflichtungen an Musikschulen sind zusammenzurechnen.
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1996, 40/2009
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2009
Anlage*)
Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:
Verwendungsgruppe A (a):
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b):
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c):
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Sicherheitswache-Fachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d):
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sicherheitswachdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e):
Allgemeiner Hilfsdienst
*) Fassung LGBl.Nr. 21/1991
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.