Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

I

Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Kanalarbeiter und Schliefer;

die Kesselheizer und Kesselputzer;

die Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;

die im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;

die Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;

die Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;

die Schlacker.

die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;

die Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;

die in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantin-nen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.

II

Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.

die Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;

die Arbeiter im Kühlhaus;

die Autogen- und Elektroschweißer;

die Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;

die Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;

die Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;

die Müllabfuhrarbeiter;

die Schichtelektriker und Schichtinstallateure;

die ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter I fallen;

die Heizer, soferne sie nicht unter I fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;

die Waschhausarbeiter;

die Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;

die Aufbrucharbeiter;

die Ausschachter;

die Asphaltierer;

die Asphalt- und Teerstreicher;

die Gerüster;

die Landarbeiter;

die Forstarbeiter.

die Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe VII, soferne sie nicht unter I fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;

die Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;

die in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;

die medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter I fallen;

die Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.