Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Zentralausschuß in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten

(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ein Zentralausschuß zu wählen.

(2) Dieser Zentralausschuß setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern sowie für je angefangene 100 Bedienstete der Gemeinde aus einem weiteren Mitglied zusammen. Bei der Zusammensetzung ist auf die einzelnen Dienststellen, Berufsgruppen, Verwendungsgruppen und den Anteil der weiblichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Aus diesem Kreis sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses zu wählen.