Abschnitt II
Überleitung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten
Anwendung des Abschnittes I
Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
