Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Abschnitt II

Überleitung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten

Anwendung des Abschnittes I

Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.