Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 4/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr 473/1992, wird verordnet:

In den Geltungsbereich des Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr 473/1992 werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes, der medizinisch-technischen Dienste, des Erzieher- und des Kindergartendienstes einbezogen, die

1. in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen,

2. nicht bereits durch Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr 473/1992 einbezogen sind und

3. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens sechs Stunden in nachstehenden Einrichtungen einer Kärntner Landeskrankenanstalt beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:

a) Abteilung für Augenheilkunde,

b) Abteilung für Chirurgie, Herz-Thorax-Chirurgie, Kinderchirurgie und Plastische Chirurgie,

c) Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe,

d) Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

e) Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten,

f) Abteilung für Kinderheilkunde,

g) Abteilung für Urologie,

h) Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

i) Abteilung für Nuklearmedizin,

j) Abteilung für Innere Medizin,

k) Abteilung für Lungenkrankheiten,

l) Abteilung für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters,

m) Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

n) Röntgendiagnostisches Zentralinstitut,

o) Zentrallabor/Akutlabor,

p) Krankentransportdienst.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.