. Die Finanzprokuratur verständigt den Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Finanzprokuratur verständigt den Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.