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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 251/1978

Geldstrafen und Geldbußen, die nach über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 251/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.06.1978

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 251/1978

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