Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.
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Stammfassung: BGBl. Nr. 251/1978
Änderungen & Kundmachungen
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BGBl. Nr. 251/1978 · Stammfassung
Fassungen ab: 09.06.1978
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 251/1978 ↗
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